Auch wenn es in vielen Bereichen noch keine ausdrückliche Rechtsvorschrift gibt, gilt grundsätzlich: Kinder sind im Verhältnis zu Erwachsenen gleichberechtigt. Sie sind ebenso wie die Erwachsenen rechtsfähig, sie sind u. a. auch ebenso grundrechtsfähig. Das Bundesverfassungsgericht hat das schon vor gut 30 Jahren mit folgendem Satz zum Ausdruck gebracht:
"Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner eigenen Persönlichkeit im Sinne des Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz."
(Wolfgang Hötzel: Neue Beteiligungsrechte in der rheinland-pfälzischen Landkreis- und Gemeindeordnung")


