§ 1 Auftrag der Schule
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(2) In Erfüllung ihres Auftrages erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, die sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaften. Sie führt zu selbstständigem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen.
§ 1b Schüler und Schule
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(4) Die Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerschulischen Bereichs und er schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben des Schulleiters und aller Lehrer, den Schülern diese Mitwirkungsmöglichkeit in der Schule zu erschließen.
§ 27 Schülervertretungen
(1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule wirken die Schüler durch ihre Schülervertretungen eigenverantwortlich mit.
(2) Die Schülervertreter nehmen die Interessen der Schüler der Schule, gegenüber den Schulbehörden und in der Öffentlichkeit wahr und üben die Beteiligungsrechte der Schüler aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.
§ 28 Klassenversammlung
(1) Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülervertretung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen; sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Schülern und den Lehrern der Klasse. Der Klassenleiter unterrichtet die Klassenversammlung über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind.
§ 29 Klassensprecherversammlung, Verbindungslehrer
(1) Die Klassensprecherversammlung ist für alle Fragen der Schülervertretung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet die Klassensprecherversammlung über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
§ 30 Schülerversammlung
(1) Die Schülerversammlung berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schüler von besonderer Bedeutung sind.
§ 31 Regionale Arbeitskreise, Landesschülervertretungen
(1) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und dem Erarbeiten gemeinsamer Stellungnahmen im Rahmen der Zielsetzung der Schülervertretungen können sich Schülervertreter von Schulen einer oder mehrerer Schularten zu regionalen Arbeitskreisen zusammenschließen. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Für Schulen der Sekundarstufen I und II können Landesschülervertretungen gebildet werden. Die Landesschülervertretung vertritt die Anliegen der Schüler der jeweiligen Schulart im Land und unterstützt die Arbeit der Schülervertretungen an den Schulen. Die Landesschülervertretungen der einzelnen Schularten können sich zu schulartübergreifenden Landesschülervertretungen zusammenschließen.
§ 31a Schülerzeitungen
(1) Die Schüler haben das Recht, im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben. Die eine Schülerzeitung herausgebenden Schüler entscheiden darüber, ob diese in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint. Eine Zensur findet nicht statt.
§ 38 Schulausschuss
(1) Der Schulausschuss, in dem Lehrer, Schüler und Eltern vertreten sind, hat die Aufgabe, das Zusammenwirken der Gruppen zu fördern, für einen sachgerechten Ausgleich insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zu sorgen und Anregungen für die Gestaltung der schulischen Arbeit zu geben.


