§ 1 Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Jugendhilfe trägt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger dazu bei, dass das Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und Entfaltung verwirklicht wird.
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(3) Junge Menschen haben das Recht, sich in Angelegenheiten, die ihre Lebensbedingungen betreffen, an den zuständigen Jugendhilfeausschuss oder an den Landesjugendhilfeausschuss zu wenden. Die Zuständigkeiten der Verwaltung des Jugendamts und des Landesjugendamts bleiben unberührt.
§ 4 Jugendhilfeausschuss
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(4) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, hören; er kann Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern.
§ 8 Landesjugendhilfeausschuss
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(6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, hören; er kann Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern. Bei Bedarf sind für einzelne Aufgabenbereiche Fachausschüsse einzurichten.

www.mifkjf.rlp.de > Information > Rechtliche Grundlagen > Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

