Baugesetzbuch
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
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(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigten:
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3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die
Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen ... sowie die
Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, ...
§ 3 Beteiligung der Bürger
(1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. ...
§ 4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(1) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belang, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, möglichst frühzeitig ein. ...


