A. Gemeindeordnung (Rheinland-Pfalz)
§ 16 c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 56 a Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte
(1) (...) In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten
der Gemeinde das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren
Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit
der Gemeinderat nicht anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die
Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.
(2) Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange
der von Ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen
berühren.Gegenüber den Organen der Gemeinde können sie sich hierzu
äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde
betroffen sind.
(3) Auf Antrag eines Beirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im
Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und
Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats
soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen
ihrer Aufgaben an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse
teilnehmen.
§ 56 b Jugendvertretung
(1) In einer Gemeinde kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung
eingerichtet werden.
(2) Für die Jugendvertretung gilt § 56 a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3
entsprechend.
B. Landkreisordnung (Rheinland-Pfalz)
§ 11 c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 49 b Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte
(1) (...) In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten
des Landkreises das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren
Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit
der Kreistag nicht anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die
Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistages entsprechend.
(2) Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange
der von Ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen
berühren. Gegenüber den Organen des Landkreises können sie sich
hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des
Landkreises betroffen sind.
(3) Auf Antrag eines Beirats hat der Landrat Angelegenheiten im Sinne des
Absatzes 2 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung
vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Kreistages soll bestimmen, in
welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen ihrer Aufgaben an
Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen.
§ 49 c Jugendvertretung
(1) In einem Landkreis kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung
eingerichtet werden.
(2) Für die Jugendvertretung gilt § 49 b Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3
entsprechend.
Sonstige Beteiligungsbestimmungen
§ 15 Unterrichtung und Beratung
§ 16 Einwohnerversammlung
§ 16 a Fragestunde
§ 16 b Anregungen und Beschwerden
§ 17 Einwohnerantrag (ab 16. Lebensjahr)

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