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www.mifkjf.rlp.de > Information > Rechtliche Grundlagen > Rheinland-pfälzische Gemeindeordnung und Landkreisordnung

Rheinland-pfälzische Gemeindeordnung und Landkreisordnung


A. Gemeindeordnung (Rheinland-Pfalz)

§ 16 c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

§ 56 a Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte

(1)  (...) In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten
       der Gemeinde das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren
       Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit
       der Gemeinderat nicht anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die
       Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.

(2)  Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange
       der von Ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen 
       berühren.Gegenüber den Organen der Gemeinde können sie sich hierzu
       äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde
       betroffen sind.

(3)  Auf Antrag eines Beirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im
       Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und
       Entscheidung  vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats
       soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen
       ihrer Aufgaben an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse
       teilnehmen.

§ 56 b Jugendvertretung

(1)  In einer Gemeinde kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung
       eingerichtet werden.

(2)  Für die Jugendvertretung gilt § 56 a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3
       entsprechend.

B. Landkreisordnung (Rheinland-Pfalz) 

§ 11 c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen. 

§ 49 b Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte

(1)  (...) In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten
       des Landkreises das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren
       Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit
       der Kreistag nicht anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die
       Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistages entsprechend.

(2)  Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange
       der von Ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen
       berühren. Gegenüber den Organen des Landkreises können sie sich
       hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des
       Landkreises betroffen sind.

(3)  Auf Antrag eines Beirats hat der Landrat Angelegenheiten im Sinne des
       Absatzes 2 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung
       vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Kreistages soll bestimmen, in
       welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen ihrer Aufgaben an
       Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen.

§ 49 c Jugendvertretung

(1)  In einem Landkreis kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung
       eingerichtet werden.

(2)  Für die Jugendvertretung gilt § 49 b Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3
       entsprechend.

Sonstige Beteiligungsbestimmungen

§ 15 Unterrichtung und Beratung

§ 16 Einwohnerversammlung

§ 16 a Fragestunde

§ 16 b Anregungen und Beschwerden

§ 17 Einwohnerantrag (ab 16. Lebensjahr)