Es ist zu beachten, dass dieser Satzungsentwurf keine Mustersatzung ist, die auf jede Stadt oder Gemeinde bzw. jeden Landkreis übertragbar ist. Patentsatzungen kann es nicht geben, da Jugendliche in verschiedenen Gebietskörperschaften verschiedene Ansichten über ihre Satzung haben. Die Wünsche und Begebenheiten vor Ort müssen unbedingt berücksichtigt werden. Der folgende Satzungsentwurf wurde aufgrund der Jugendbefragung in Bobenheim-Roxheim entwickelt. Er kann deshalb nur als Orientierung und Beispiel dienen und ist keine übertragbare Vorlage.
Satzungsentwurf
§ 1
Ziele und Aufgaben
- Der Jugendrat ist die Interessenvertretung von Jugendlichen in der Gemeinde. Die Belange von Jugendlichen sollen über den Jugendrat an die Verantwortlichen aus Politik und Verwaltung herangetragen werden. Die Jugendlichen erhalten im Jugendrat die Möglichkeit, aktiv das Leben der Gemeinde mitzugestalten.
- Der Jugendrat vertritt die Interessen, die bei Jugendforen in der Gemeinde formuliert werden. Er nimmt Aufträge der Foren entgegen und bemüht sich um deren Umsetzung.
- Der Jugendrat vertritt die Interessen der jeweils aktuellen Projektgruppen, die in der Gemeinde bestehen.
§ 2
Zusammensetzung
- Der Jugendrat hat 15 Mitglieder.
- Auf Beschluss des Jugendrats können gewählte Sprecher von bestehenden Projektgruppen, auf Grund ihrer Aktivität Mitglieder des Jugendrats werden.
- Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte:
- eine/n Vorsitzende/n
- eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n
- eine/n Kassierer/in - Beratendes Mitglied des Jugendrates mit Schriftführerfunktion ist der/die Jugendpfleger/in der Gemeinde.
§ 3
Wahl des Jugendrates
- Die Wahl des Jugendrates ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
- Der Tag der Wahl wird vom Jugendrat festgelegt; über den Termin der ersten Wahl 1999 entscheidet der Gemeinderat.
- Die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses organisiert der/die Jugendpfleger/in gemeinsam mit dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung.
- Wahlberechtigt und wählbar sind Jugendliche aller Nationalitäten von 13 bis 17 Jahren (Jahrgänge), die seit mindestens zwölf Monaten in der Gemeinde mit erstem Wohnsitz gemeldet sind.
- Die Durchführung der Wahl wird bekannt gegeben. Die Möglichkeit zur Kandidatur zum Jugendrat wird öffentlich bekannt gemacht. Wer wählbar ist, wird durch seine fristgerechte Anmeldung bei der Gemeinde Kandidat/in.
- Jede/r Wähler/in verfügt über zwei Stimmen.
- Jedem/r Kandidat/in können höchstens zwei Stimmen gegeben werden.
- Gewählt ist, wer die nach der Höchstzahl zu vergebenden Stimmen, begrenzt auf die Anzahl der Sitze, erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Wahlperiode beträgt 2 ½ Jahre.
§ 3a
Ausscheiden und Nachfolge
- Ein Mitglied des Jugendrats, das im Laufe der Wahlperiode den Hauptwohnsitz in der Gemeinde aufgibt, scheidet aus dem Jugendrat aus.
- Ein Mitglied des Jugendrats, das im Laufe der Wahlperiode das 18. Lebensjahr erreicht, scheidet aus dem Jugendrat aus.
- In diesen Fällen und in sonstigen Fällen des Ausscheidens, rücken die Ersatzleute in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen nach.
§ 4
Sitzungen des Jugendrats
- Der Vorsitzende lädt in Absprache mit dem/der Jugendpfleger/in zu den Sitzungen ein.
- Die Mitglieder des Jugendrats werden vom/von der Jugendpfleger/in 14 Tage vor der Sitzung schriftlich eingeladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beigefügt.
- Die Sitzungen finden alle sechs Wochen statt, außer in Schulferien.
- Die Sitzungen sind öffentlich.
§ 5
Antrags- und Initiativrecht
- Im Jugendrat ist jedes Mitglied antragsberechtigt. Beschlüsse von Jugendforen sind für den Jugendrat bindend.
- Auf Antrag des Jugendrates hat der Bürgermeister dem Gemeinderat Angelegenheiten, die unmittelbar die Interessen von Jugendlichen berühren, zur Beratung und Entscheidung vorzulegen (§ 46b GemO; § 40b LKO).
- Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, diese in angemessener Weise beteiligen (§ 16c GemO; § 11c LKO). In diesem Fall ist der Jugendrat zu hören.
§ 6
Inkrafttreten
- Die Satzung des Jugendrats tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


